Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung


Beschreibung

Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.

Das heißt, Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.

Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), also des Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente grundsätzlich 30 Prozent davon.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Rente in den ersten 3 Monaten 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn Sie

Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, kann sich die Rente verringern.

Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.


Voraussetzungen

Sie haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene:

Sie haben in der Regel keinen Anspruch, wenn


Verfahrensablauf

Grundsätzlich müssen Sie die Hinterbliebenenrente nicht beantragen. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellt den Anspruch und die Höhe der Hinterbliebenenrente von sich aus ("von Amts wegen") fest .

Sie haben die Möglichkeit, den Vorgang online oder per Post anzustoßen.

Online-Dienst:

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

Nachricht per Post:


Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Monate

Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung