Wasserwirtschaft; Beantragung der Anerkennung als private/-r Sachverständige/-r


Beschreibung

Die Anerkennung der Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) erfolgt auf Antrag durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).

Eine Anerkennung als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft kann für folgende PSW-Tätigkeitsgebiete erfolgen:

  1. Thermische Nutzung (offene Systeme)
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
  2. Thermische Nutzung (geschlossene Systeme)
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
  3. Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben:
    a) Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
    b) Erstellen von Bescheinigungen nach den Art. 60 und 60a BayWG
  4. Bauabnahme
    Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme
  5. Beschneiungsanlagen
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG
  6. Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen (tGewA Abwasseranlagen)
    Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 Anlage 2 BayWG
  7. Eigenüberwachung
    Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
  8. Grundstücksentwässerungsanlagen
    Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen 
  9. Beteiligtenverzeichnis
    Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern

Die Anerkennung für einzelne Fachbereiche kann eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorgelegten Qualifikationsnachweise erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf Fachbereiche mit einem breiten Aufgabenspektrum zu, z. B. Eigenüberwachung und Bauabnahme.


Voraussetzungen

In § 3 der Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als PSW genannt. Insbesondere können nur Personen anerkannt werden, die zuverlässig sind und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer insbesondere

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die zum Zeitpunkt der Anerkennung

Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.


Verfahrensablauf

Als ersten Schritt ist eine telefonische Kurzberatung vorgesehen.

Sie erreichen das Landesamt für Umwelt unter der Telefonnummer 09281/1800-4952 oder 0821/9071-5522 oder oder per E-Mail unter psw@lfu.bayern.de.

Für die Beratung benötigen Sie einen Internetzugang. Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für die Antragsformulare. Nach Antragstellung bzw. Übermittlung der Unterlagen an die Anerkennungsstelle für PSW (Landesamt für Umwelt, Referat 96) werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, die vom Antragsteller mittels der einzureichenden Unterlagen nachgewiesen werden, geprüft. Zudem findet i.d.R. ein Fachgespräch statt und es sind Anerkennungsseminare (allgemeiner und fachlicher Teil) zu besuchen.

Die Tätigkeit als PSW für den Anerkennungsbereich „tGewA Abwasseranlagen“ ist an die Zulassung nach der Laborverordnung für den Bereich „Probenahme und Allgemeine Kenngrößen“ gebunden. Hierzu ist im Rahmen des Anerkennungsprozesses die Teilnahme an einer Kompetenzfeststellungsveranstaltung erforderlich.


Fristen

Für den Antrag sind keine Fristen einzuhalten.

Bitte beachten Sie aber, dass zum Anerkennungszeitpunkt die Teilnahme am Anerkennungsseminar nicht länger als 2 Jahre zurückliegen darf. Wir empfehlen Ihnen, das Anerkennungsseminar erst nach der fachlichen Prüfung Ihrer Berufserfahrung zu besuchen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu sechs Monate.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen einen Anerkennungs-, Ablehnungs- und Widerrufs-Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Umwelt

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Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
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Postanschrift


86177 Augsburg

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Fax

+49 821 9071-5556

E-Mail


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https://www.lfu.bayern.de