Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r


Beschreibung

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in folgenden Fachrichtungen anerkannt werden:

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (§ 24 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg einholt.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.


Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):

Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Besondere Voraussetzungen (§ 22 PrüfVBau):

Als Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten erbracht haben und
  3. als Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 2 holt der Eintragungsausschuss ein Fachgutachten bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein. Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen.


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

 

 


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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