Pflanzenschutzgeräte; Beantragung der Anerkennung als Kontrollstelle


Beschreibung

Alle im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen müssen in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren geprüft werden.

Die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt. Die Tätigkeit als Kontrollstelle wird meist von Landmaschinenwerkstätten wahrgenommen.

Die ÄELF mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus sind dafür zuständig, Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte anzuerkennen. Sie prüfen beim Antragsteller, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlich sind, um Pflanzenschutzgeräte kontrollieren zu können. Bei Vorliegen aller Anerkennungsvoraussetzungen sprechen sie die Anerkennung als Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte aus.


Voraussetzungen

Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn

  1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus § 2 S. 2 i. V. m. Anlage 1 der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten.


Bearbeitungsdauer

Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle muss von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Für die Anerkennung als Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte fallen Gebühren von 100 bis 500 EURO an (Kostenverzeichnis Tarif Nr. 6.II.3/7).

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

(fakultatives) Widerspruchsverfahren


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg

Hausanschrift

Adolf-Wächter-Str. 10 -12
95447 Bayreuth

Postanschrift

Adolf-Wächter-Str. 10
95447 Bayreuth

Telefon

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Fax

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