Sachverständige; Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer


Beschreibung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die in Deutschland vorgesehene, öffentlich-rechtliche und gesetzlich geschützte Auszeichnung für besonders qualifizierte und vertrauenswürdige Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft. Sie kann durch Nachweis der Voraussetzungen nach § 36 Gewerbeordnung in einem Verwaltungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern erlangt werden.

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Industrie- und Handelskammern (IHK) geregelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Industrie- und Handelskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.


Voraussetzungen

Nach § 36 Gewerbeordnung können Sie als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn

Ausländische Ausbildungs-, Befähigungs- und andere Qualifikationsnachweise werden im Verwaltungsverfahren berücksichtigt. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

Außerdem können Sachverständige mit Qualifikationen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich bestellt werden, wenn der Sachverständige dort für ein bestimmtes Sachgebiet bereits seine Sachkunde nachgewiesen hat, die im Wesentlichen vergleichbar ist, oder er in zwei der letzten zehn Jahre in Vollzeit als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Sachverständige im Wesentlichen über die besondere Sachkunde verfügt.

Bei Antragstellern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger überprüfen die Bestellungskörperschaften die persönlichen Voraussetzungen wie auch die fachliche Kompetenz der Bewerber. Zur Unterstützung der fachlichen Überprüfung hat das Institut für Sachverständigenwesen für über fünfzig Sachgebiete fachliche Bestellungsvoraussetzungen veröffentlicht, die von den Bestellungskörperschaften als bundesweit geltend verabschiedet wurden. Neben den beruflichen und fachlichen Voraussetzungen enthalten die Dokumente teilweise Anforderungen an Gutachten, den Ort der IHK-Fachgremien sowie für einige Gebiete Sachgebietseinteilungen.
 
 

Fristen

Antragsfristen sind keine zu beachten.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Die Gebühr für die öffentliche Bestellung durch die IHK beträgt zwischen 1.000 und 3.480 Euro und wird mit Antragstellung erhoben.

Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse und sonstigen Prüfer, anfallenden Auslagen sind zusätzlich vom Antragsteller zu erstatten. Es ist regelmäßig mit Kosten in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro, je nach beantragtem Sachgebiet, zu rechnen.

Die IHK wird in der Regel einen angemessenen Kostenvorschuss anfordern.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

(fakultatives) Widerspruchsverfahren


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth

Hausanschrift

Bahnhofstraße 25
95444 Bayreuth

Postanschrift


95440 Bayreuth

Telefon

+49 921 886-0

Fax

+49 921 886-9299

E-Mail


Webseite

http://www.bayreuth.ihk.de