Markscheider; Beantragung der Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen


Beschreibung

Soweit für Betriebe der folgenden Bergbauzweige

an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde; die Anerkennung erfolgt für eine oder mehrere der o.g. Bergbauzweige. Ein Risswerk ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person" für den jeweiligen Bergbauzweig:


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

ca. 300 Euro

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hausanschrift

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80538 München

Postanschrift


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+49 89 2162-2760

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