Ingenieur/-in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


Beschreibung

Nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz (BayIngG) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (allein oder in einer Wortverbindung) führen, wer ein grundständiges Studium (in der Regel Bachelor) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Es muss sich hierbei um ein Studium handeln:

Des Weiteren darf die Berufsbezeichnung führen,


Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung, welche sich nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz richtet.

Die Gleichwertigkeit wird anhand des ausländischen Diploms und Fächerkatalogs geprüft; die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn unterstützt hierbei fachlich.

Als für die Prüfung notwendige Unterlagen sind Kopien vom Diplom und Fächerkatalog erforderlich. Die Übersetzungen müssen von einer in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer gefertigt werden.


Verfahrensablauf

Wenn Sie die Ausbildung im Ausland absolviert haben, müssen Sie die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ bei der zuständigen Stelle beantragen.


Bearbeitungsdauer

Dauer des Verfahrens: ca. 2 - 3 Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

300,00 bis 800,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.IV.4.)

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Schwaben

Hausanschrift

Fronhof 10
86152 Augsburg

Postanschrift


86145 Augsburg

Telefon

+49 821 327-01

Fax

+49 821 327-2289

E-Mail


Webseite

http://www.regierung.schwaben.bayern.de