Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.
Voraussetzungen
Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen
- Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal
Kosten
Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 54 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Rechtsbehelf
Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Zuständige Stelle(n)
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
Hausanschrift
Wittelsbacherstr. 1483435 Bad Reichenhall
Postanschrift
Wittelsbacherstr. 1483435 Bad Reichenhall

