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Hochschule; Beantragung einer Beschäftigungsgenehmigung für hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an nichtstaatlichen Hochschulen


Beschreibung

Hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen an einer nichtstaatlichen Hochschule nur dann tätig werden, wenn ihnen vor Aufnahme der Lehrtätigkeit eine Beschäftigungsgenehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung kann vom Träger oder vom Leiter/Leiterin der Hochschule beantragt werden.


Voraussetzungen

Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bewerber/ die Bewerberin die Voraussetzungen erfüllt, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden.

Fristen

keine

Kosten

Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung verbundenen Verwaltungsaufwand.

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Hausanschrift

Salvatorstraße 2
80333 München

Postanschrift


80327 München

Telefon

+49 89 2186-0

Fax

+49 89 2186-2800

E-Mail


Webseite

http://www.stmwk.bayern.de