Ausgleichsabgabe; Bezahlung


Beschreibung

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auf.


Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2025

Die Ausgleichsabgabe beträgt ab dem Erhebungsjahr 2025 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:


Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 (und mindestens 40) zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:


Voraussetzungen

Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31.03. die Anzeige gem. § 163 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen.

Die errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Inklusionsamtes zu überweisen (§ 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den schwerbehinderten und den gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem


Fristen

Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, muss das Inklusionsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.


Formulare


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruch gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales - Inklusionsamt oder unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Hausanschrift

Kreuz 25
95445 Bayreuth

Postanschrift


95440 Bayreuth

Telefon

+49 921 605-03

Fax

+49 921 605-3903

E-Mail


Webseite

http://www.zbfs.bayern.de