Wanderlager; Anzeige


Beschreibung

Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen feilhält oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen aufsucht.

Die Veranstaltung eines Wanderlagers ist vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn

In der öffentlichen Ankündigung müssen folgende Informationen enthalten sein:

Außerdem dürfen in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht enthalten sein.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

Unabhängig von der Wanderlageranzeige besteht die Reisegewerbekartenpflicht.


Voraussetzungen

Die Anzeige hat zu enthalten:

Für Nicht-EU-Bürger ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt, erforderlich.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde einreichen.

Fristen

Die Anzeige hat spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld

Hausanschrift

Steinfeld 86
96187 Stadelhofen

Postanschrift

Steinfeld 86
96187 Stadelhofen

Telefon

+49 9207 981-113

Fax

+49 9207 981-23

E-Mail


Webseite

http://www.steinfeld-oberfranken.de