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Jagdaufseher; Beantragung der Bestätigung


Beschreibung

Der Jagdschutz umfasst insbesondere den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, vor aufsichtslosen Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zuständig.

Voraussetzungen

Die Bestätigung zum Jagdaufseher darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Diese Versagungsgründe sind zwingend.

Die fachliche Eignung verlangt das Vorliegen ausreichender praktischer Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Gegen die fachliche Eignung bestehen i. d. R. dann keine Bedenken, wenn ein Nachweis erbracht wird über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher. In der Regel werden diese Kenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses, der auf die Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtet ist, nachgewiesen. Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse kann auch über eine forstfachliche, polizeiliche oder juristische Vorbildung oder in anderer Weise geführt werden.


Verfahrensablauf

Die Bestätigung von Jagdaufsehern ist bei der unteren Jagdbehörde zu beantragen.


Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Bestätigung über die Teilnahme an einem Lehrgang für Jagdaufseher
    • aktuelles Lichtbild des Jagdaufsehers
    • ggf. Jagdschein (Kopie)
    • ggf. Nachweis über mehrjährige praktische Erfahrung


Kosten

Kostenrahmen: 7,50 bis 20 EUR zuzüglich der Kosten des Dienstabzeichens

(siehe Tarif-Nr. 6.I.1/1.52 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz)


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

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