Straßenbau; Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens


Beschreibung

Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Neubau von Bundesfernstraßen und Staatsstraßen aber auch bestimmten Kreis-, Gemeindeverbindungs- oder Ortsstraßen darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Für selbständige Radwege und untergeordnete Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen besteht die Möglichkeit, ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Gleiches gilt für die gesetzlich bestimmten Fälle der Änderung einer Straße.

Das Planfeststellungsverfahren ist das Baugenehmigungsverfahren für Straßen.

Für die Durchführung straßen­recht­licher Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag einer Straßenbaubehörde (Autobahn GmbH des Bundes, Staatliches Bauamt, Landkreis oder Gemeinde) tätig. Die Straßenbaubehörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben, z. B. im Rahmen von Bürgerversammlungen.


Voraussetzungen

Bau oder wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen.

Verfahrensablauf

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde, der jeweiligen Bezirksregierung, die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.

Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden.

Die Öffentlichkeit wird beteiligt:

Regelmäßig wird hierauf der Vorhabenträger zu den Einwendungen angehört. Er erhält Gelegenheit, die Einwendungen zu prüfen und darauf zu erwidern.

Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen können in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin/Einzelanhörung) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt werden. Ein Erörterungstermin wird frühzeitig ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich im Internet veröffentlicht. Erörterungstermin und Einzelanhörung haben u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss oder lehnt den Antrag ab.

Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen, indem die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der wesentliche Entscheidungsinhalt in Tageszeitungen bekanntzumachen.

Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.


Fristen

Mit dem Straßenbau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Ausnahmsweise ist der Beginn der Arbeiten zuvor auf Antrag möglich, dies gilt insbesondere für vorbereitende Arbeiten.

Bis zu zwei Wochen bzw. einen Monat bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Regierung schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Das Nähere bestimmen die Gesetze und die Anhörungsbehörde. Einzelheiten können der Bekanntmachung entnommen werden.

Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.


Kosten

Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u. ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z. B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.


Rechtsgrundlagen


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