Altholz; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen


Beschreibung

Die Altholzverordnung verpflichtet Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung dazu, vierteiljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Betreiber genügen diesen Untersuchungspflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Untersuchungen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen Behörde bekanntgegeben worden sind.

Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung von in der AltholzV vorgesehenen Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen")

Voraussetzungen

Eine Stelle wird für die Durchführung von Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller:


Verfahrensablauf

Sie müssen die Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen bei der Landesanstalt für Landwirtschaft beantragen.


Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages auf Bekanntgabe als Stelle keine Fristen zu beachten.

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Gebühr für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Stelle im Sinne der Altholzverordnung: 21 bis 2100 €

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Umwelt

Hausanschrift

Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg

Postanschrift


86177 Augsburg

Telefon

+49 821 9071-0

Fax

+49 821 9071-5556

E-Mail


Webseite

https://www.lfu.bayern.de