Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung
Beschreibung
In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
- das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
- die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Bekämpfung verwilderter Tauben
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenAls Rechtsbehelf unmittelbar gegen gemeindliche Verordnungen ist ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Zuständige Stelle(n)
Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Hausanschrift
Steinfeld 8696187 Stadelhofen
Postanschrift
Steinfeld 8696187 Stadelhofen

