Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation
Beschreibung
Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.
In Bayern ist für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. Die Landgerichte beglaubigen im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.
Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Legalisation befreit sind.
Voraussetzungen
Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden und benötigen für die Legalisation eine Vorbeglaubigung.
Verfahrensablauf
Wer eine Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief je nach Zuständigkeit an den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts wenden.
Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.
Fristen
keineBearbeitungsdauer
Für die Fertigstellung der Urkunden muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen in Kauf genommen werden.Erforderliche Unterlagen
- Urkunde des Gerichts oder Notars im Original
Kosten
Für die Beglaubigung im Rahmen eines Legalisationsverfahrens sind Rahmengebühren vorgesehen. Mit einer Gebühr von 25,00 EUR für jede Urkunde ist zu rechnen.
Rechtsgrundlagen
- Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
- Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Weiterführende Links
Verwandte Themen
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- Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation
- Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille
Zuständige Stelle(n)
Landgericht Bamberg
Hausanschrift
Wilhelmsplatz 196047 Bamberg
Postanschrift
96045 Bamberg