Lebensmittelsicherheit; Warnung und Informationen der Öffentlichkeit


Beschreibung

Was wird hier veröffentlicht?

Es werden Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte veröffentlicht, die in Bayern auf dem Markt sind und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden. Die veröffentlichten Informationen oder öffentliche Warnungen sind von den Lebensmittelunternehmern oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung veranlasst worden.

Was ist unter öffentlichen Warnungen und Informationen zu verstehen?

Aus rechtsstaatlichen Gründen ist eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch die zuständigen Behörden nur unter den Voraussetzungen des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch möglich. Hiernach darf eine öffentliche Warnung oder Information der Öffentlichkeit durch die Behörden nur erfolgen, wenn

Außerdem darf die Öffentlichkeit durch die Behörden nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.

In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information zudem nur zulässig, soweit hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.

Eine Information darf regelmäßig nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist.


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

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Fax

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