Gebäudeeinmessung; Durchführung
Beschreibung
Im Liegenschaftskataster wird neben den Grundstücken auch der Gebäudebestand nachgewiesen. Die Gebäude werden im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) dargestellt und beschrieben.
Der Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster ist ein wertvoller Beitrag der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur Eigentumssicherung (und damit zur Rechtssicherheit) sowie für Planungen öffentlicher oder privater Stellen.
Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erfassen alle Veränderungen im Gebäudebestand (beispielsweise Neubauten, Abbrüche, Anbauten, Änderungen in der Nutzung) möglichst zeitnah. Dazu gehören sowohl der Grundriss als auch Gebäudehöhen und Dachformen. Die Einmessung der Gebäude ist eine gesetzliche Aufgabe und erfolgt deshalb ohne Antrag von Amts wegen. Das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet die Gebäudeeigentümer dazu, die Kosten der Vermessung und katastertechnischen Behandlung der Gebäudeveränderung zu tragen.
Haben Sie mit der Betreuung Ihrer Baumaßnahme einen Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen beauftragt oder beabsichtigen Sie dies, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Sachverständige die Gebäudevermessung durchführen. Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen gerne das örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Fristen
keine
Kosten
Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt, auch wenn die Gebäudeveränderung baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei ist.
Baukosten
bis 25.000 EUR: 140 EUR
über 25.000 EUR bis 125.000 EUR: 360 EUR
über 125.000 EUR bis 300.000 EUR: 710 EUR
über 300.000 EUR bis 500.000 EUR: 1.100 EUR
über 500.000 EUR bis 1 Mio EUR: 1.600 EUR
über 1 Mio EUR bis 2,5 Mio EUR: 2.310 EUR
über 2,5 Mio EUR bis 5 Mio EUR: 3.130 EUR
über 5 Mio EUR bis 50 Mio EUR: je weitere angefangene 5 Mio EUR zusätzlich 3.100 EUR
über 50 Mio EUR: je weitere angefangene 5 Mio EUR zusätzlich 2.100 EUR
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG)
- Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationenverwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Verwandte Themen
- Flurstücke; Beantragung einer Vermessung zur Zerlegung oder Verschmelzung
- Flurstücksgrenze; Beantragung einer Grenzfeststellung
Zuständige Stelle(n)
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
Hausanschrift
Schranne 396049 Bamberg
Postanschrift
Schranne 396049 Bamberg

