Zeugenentschädigung; Beantragung


Beschreibung

Alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladenen Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung. Der Zeuge kann unter anderem verlangen:

Entstehen einem Zeugen erhebliche Aufwendungen, wird ihm auf Antrag ein angemessener Vorschuss bewilligt.


Voraussetzungen

Die Entschädigung wird geladene Zeugen nur auf Antrag gewährt.


Verfahrensablauf

Mit der Ladung oder im Vernehmungstermin erhalten Sie ein Papierformular zur Beantragung der Entschädigung. Zudem wird im Termin Ihre Anwesenheit bestätigt. Mit dieser Anwesenheitsbescheinigung können Sie den Antrag in Papierform oder über das Online-Verfahren einreichen.


Fristen

Sie müssen als Zeuge innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung bei der Stelle, die Sie als Zeuge herangezogen hat, einen entsprechenden Antrag stellen. Sonst erlischt Ihr Anspruch.

Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landgericht Bamberg)


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Oberlandesgericht Bamberg

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