Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer


Beschreibung

Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architektin/Architekt", "Innenarchitektin/Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt" und "Stadtplanerin/Stadtplaner" führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.


Voraussetzungen


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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