Auswärtige Gesellschaften; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau


Beschreibung

Auswärtige Gesellschaften, d.h. Gesellschaften, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen. Soweit der Unternehmensgegenstand die Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurs, also die unabhängige und eigenverantwortliche Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens umfasst, ist die erstmalige Leistungserbringung anzuzeigen.

Der Eintragungsausschuss kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann, dass sie oder ihre Gesellschafter oder ihre gesetzlichen Vertreter nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt sind.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Die Anzeige muss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Textform vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Die Führung der Berufsbezeichnung kann durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau untersagt werden, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtmäßig ausüben


Fristen

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Bayerische Ingenieurekammer-Bau

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