Bauvorlageberechtigte Ingenieure; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Bauvorlageberechtigte/-r


Beschreibung

Auswärtige Dienstleister, d.h. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Freistaat Bayern begeben, sind ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt und in ein Dienstleisterverzeichnis einzutragen. 


Voraussetzungen

Im Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten wird nach Anzeige geführt,


Verfahrensablauf

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Textform erfolgen.

Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Bauvorlagen untersagt werden.


Fristen

Die Anzeige muss vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erfolgen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Bayerische Ingenieurekammer-Bau

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