Umgangsrecht; Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
Beschreibung
Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, d. h. z. B. Mutter und Vater zu sehen und zu sprechen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und trägt dazu bei, die kindliche Entwicklung zu fördern. Dementsprechend haben Großeltern und Geschwister sowie andere enge Bezugspersonen, die tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie werden vom Jugendamt darin unterstützt, dass die zum Umgang berechtigten Personen von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte (z. B. Großeltern) sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet (z. b. Pflegeeltern), haben ebenso Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Dem Jugendamt stehen aber keine Mittel zur Verfügung, Umgangskontakte durchzusetzen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Beratung und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendamt.
Kosten
Die Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- § 18 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
- § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Zuständige Stelle(n)
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