Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige


Beschreibung

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Standsicherheit" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.

Prüfsachverständige für Standsicherheit können in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.

Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen und bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung im Auftrag des Bauherren oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, soweit dies in Art. 62a Abs. 2 BayBO vorgesehen ist. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Standsicherheitsnachweise (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO und § 13 Abs. 5 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.


Voraussetzungen

Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden, wenn sie

Voraussetzung ist weiter, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.


Verfahrensablauf

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung in Textform bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgen.


Fristen

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

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