Öffentliches Interesse; Vertretung


Beschreibung

Gemäß § 5 Abs. 2 LABV hat die Vertretung des öffentlichen Interesses "daran mitzuwirken, dass das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden leidet".

Beklagte Partei ist in diesen Verfahren nicht der Freistaat Bayern, sondern eine Kommune (Gemeinde, insbesondere kreisfreie Stadt, Landkreis, Bezirk) oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts (so auch die Bundesrepublik Deutschland).

Es handelt sich sowohl um Fälle, in denen eigene Belange der Körperschaft im Streit sind (Beispiel: Bebauungsplan, Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungseinrichtung) als auch um Fälle ausschließlicher staatlicher Belange, in denen die Körperschaft aber die zuständige Ausgangsbehörde ist (so immer, wenn eine Stadt als Kreisverwaltungsbehörde tätig ist, z.B. bei einer Baugenehmigung oder einem Versammlungsverbot).

Die VÖI-Funktion (VÖI = Vertretung des öffentlichen Interesses) sichert dem Staat unentbehrliche Mitwirkungsmöglichkeiten in Verfahren, an denen er sonst nicht beteiligt wäre:


Rechtsgrundlagen


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