Equidenpass und Transponder; Beantragung


Beschreibung

Gemäß Art. 114 der VO (EU) 2016/429 i.V.m. DVO (EU) 2021/963 haben Unternehmer sicherzustellen, dass Equiden einzeln nach den gültige Anforderungen identifiziert werden.

Die Identifizierung umfasst:

Equidenpass-Verordnung DVO (EU) 2021/963

Seit 07. Juli 2021 gilt die neue EU-Durchführungsverordnung Nr. 2021/963, die sog. neue Equidenpass-Verordnung, mit Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und ihre Kreuzungen) und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere.


Bisher ordnungsgemäß ausgestellte Equidenpässe behalten ihre Gültigkeit!


Jeder Equide muss innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes für mehr als 30 Tage einen Equidenpass haben.
Grundlage für die Erstellung eines Equidenpasses ist die Kennzeichnung mittels Transponder, dem sogenannten Chip. Mit der Transpondernummer wird der Equide in der Datenbank der Ausstellungsstelle und der zentralen HIT-Datenbank (HIT = Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) registriert.
Verantwortlich für die Durchführung der Kennzeichnung von Equiden ist der Tierhalter, d.h. derjenige, der das Tier tatsächlich in seiner Obhut hat und für dessen Haltung verantwortlich ist; unabhängig vom Zweck der Haltung und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Der Tierhalter hat das Setzen des Transponders von einem Tierarzt oder von einer beauftragten Person einer Züchtervereinigung/Internationale Wettkampforganisation durchführen zu lassen.

Für die Ausstellung von Equidenpässen sind folgende Stellen zuständig:

Pflichten des Tierhalters

Der Tierhalter muss unter anderem dafür sorgen, dass die  folgenden Identifizierungsdetails im Equidenpass jederzeit aktuell sind:

Notwendige Änderungen sind der zuständigen Ausstellungsstelle innerhalb von 30 Tagen zu melden und der Pass ist einzuschicken.
Der Equidenpass muss beim Verlassen des Heimatstalles stets mit dem Tier mitgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Weidegang, Ausritte und -fahrten etc. in der Umgebung des Stalles, Training oder Test im Rahmen eines Turnieres, Notfälle und Fohlen bei Fuß.
Es dürfen nur Equiden in den Bestand übernommen werden, wenn sie ordnungsgemäß identifizierbar sind und von einem Equidenpass begleitet werden.
Nach dem Tod des Einhufers ist der Pass an die jeweilige Pass-Stelle zurückzusenden.


Kosten

Die Kosten sind bei der jeweiligen Pass ausstellenden Stelle zu erfragen.

Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V.

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