Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht


Beschreibung

Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, bei dem kriminell erlangtes Vermögen (z. B. durch Drogen- oder Waffenhandel) in scheinbar legales Vermögen umgewandelt wird.

Das GwG hat zum Ziel, kriminelles Vermögen (eine Legaldefinition zum Begriff "Vermögensgegenstand" befindet sich in § 1 Absatz 7 GwG; bitte beachten Sie hierzu den Link unter "Rechtsgrundlagen"), das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.

Der sogenannte "Nichtfinanzsektor" und bestimmte Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, unterstehen der Aufsicht von Landesbehörden (§ 50 Nr. 9 GwG). Welche beruflichen Tätigkeiten und Unternehmen der Aufsicht unterliegen, entnehmen Sie bitte dem Punkt "Voraussetzungen".

Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden besteht darin, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz durch die Verpflichteten insbesondere hinsichtlich der internen Sicherungsmaßnahmen und der Sorgfaltspflichten sicherzustellen sowie festgestellte Ordnungswidrigkeiten beweiskräftig zu verfolgen und zu ahnden.

Die Sorgfaltspflichten sind zum Teil von den verpflichteten Unternehmen pauschal gegenüber allen Vertragspartnerinnen und -partnern einzuhalten. Daher können sie u. U. Auswirkungen auf jeden Bürger und Konsumenten haben. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Vertragspartnerinnen und -partner sich auf Nachfrage zu identifizieren und ggf. eine Ausweiskopie fertigen zu lassen. Auch können weitere Informationen, z. B. zum wirtschaftlich Berechtigten, abgefragt werden.

Zur Dokumentation der erhobenen Informationen wird den Verpflichteten die Verwendung der unter "Formulare" zum Herunterladen eingestellten Dokumentationsbögen empfohlen. Unabhängig davon haben die Verpflichteten nunmehr mit dem Geldwäschegesetz das Recht und die Verpflichtung zur Fertigung von Kopien der zur Identifizierung vorgelegten Dokumente oder diese optisch digitalisiert zu erfassen. Das heißt, dass auch bei Verwendung des Dokumentationsbogens immer eine Kopie oder ein Scan anzufertigen ist.

 


Voraussetzungen

Zu den Verpflichteten im sog. "Nichtfinanzsektor" gehören nach 

 

 

Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln.

Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind), Kunstvermittler (derjenige, der gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist) und Kunstlagerhalter (derjenige, der gewerblich Kunstgegenstände lagert), soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.


Formulare


Kosten

Die Aufsichtsbehörden können zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (siehe Anlage des Kostenverzeichnisses, lfd. Nr. 2.II.3) erheben (§ 51 Abs. 4  GwG).


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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