Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot
Beschreibung
Die Ausnahmegenehmigung muss bei den zuständigen Städten mit Umweltzone (München, Augsburg und Regensburg) beantragt werden (siehe "Formulare"). Unter "Weiterführende Links" erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.
Die Ausnahmegenehmigung ist maximal ein Jahr gültig. Eine Verlängerung oder Neuerteilung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Umweltzone der Stadt in der sie beantragt wurde.
Verstöße gegen die Regelungen zur Umweltzone werden mit einem Bußgeld von 100 Euro (zzgl. Gebühren) geahndet.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung variieren je nach Stadt; weitere Informationen entnehmen Sie bitte den verlinkten Informationen der jeweiligen Stadt.Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.Fristen
keineErforderliche Unterlagen
- Die erforderlichen Unterlagen und Angaben entnehmen Sie den verlinkten Antragsformularen der jeweiligen Stadt
Formulare
- Antrag für eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone der Landeshauptstadt München
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone der Stadt Augsburg
- Antrag auf Erteilung zum Befahren der Umweltzone von Regensburg
Kosten
Die genauen Gebühren können dem Internetangebot der Städte München, Augsburg und Regensburg entnommen werden (siehe "Weiterführende Links").
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs.1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Verkehrsbeschränkungen
- § 47 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
- 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)