Eichwesen; Anzeige der Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte
Beschreibung
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hebt die Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) auf. Seit dem 1.1.2025 müssen Verwender neue Messgeräte nicht mehr anzeigen. Die Eichpflicht von Messgeräten wird davon nicht berührt.
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Zuständige Stelle(n)
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
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