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Linienomnibus; Beantragung einer Förderung


Beschreibung

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen

Personennahverkehrs.

Gegenstand

Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren

Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet

sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten

alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten

werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte

den "Eckpunkten zur Förderung von "Klimabussen" im Rahmen der Busförderung im

Freistaat Bayern.


Voraussetzungen

Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben. 

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen. 

Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.



Verfahrensablauf

Der schriftliche Antrag ist bei der Bezirksregierung einzureichen in deren Bereich das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. 

Das Antragsformular kann auf der Homepage der zuständigen Regierung abgerufen werden. Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. 

Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.


Fristen

Der Antrag muss bis 01.12.2025 gestellt werden. Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Datenblatt zum Fahrzeugbestand
    • Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
    • Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
    • Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
    • Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
    • Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
    • Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Klage


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de