Reisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird/wurde, ist dies unerlässlich. Zudem wird die Beantragung eines neuen Reisepasses empfohlen, um Problemen bei der Verwendung vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Rechtsgrundlagen
- § 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers
- § 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten
Weiterführende Links
Verwandte Themen
- Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung
- Personalausweis; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
- Reisedokumente für Kinder; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Zuständige Stelle(n)
Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Hausanschrift
Steinfeld 8696187 Stadelhofen
Postanschrift
Steinfeld 8696187 Stadelhofen

