Strafbefehl; Einspruch
Beschreibung
In Strafsachen geringerer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft - außer bei Jugendlichen - anstelle der Erhebung einer Anklage bei der Strafrichterin bzw. dem Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Legt der Beschuldigte allerdings gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden; die Entscheidung kann daher für den Beschuldigten auch ungünstiger ausfallen.
Voraussetzungen
Gegen den Strafbefahl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 407 - 412 Strafprozessordnung (StPO)
"Verfahren bei Strafbefehlen"
Rechtsbehelf
Einspruch
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Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Bamberg
Hausanschrift
Synagogenplatz 196047 Bamberg
Postanschrift
96045 Bamberg

