Begasung zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung einer Erlaubnis
Beschreibung
Eine Begasungserlaubnis wird für Begasungen nach § 2 Abs. 5a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln benötigt. Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen zu beantragen.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn wegen der geringen Menge des freiwerdenden Wirkstoffs eine Gefährdung von Mensch und Umwelt nicht besteht. Hierbei sind die entsprechenden technischen Regeln für Gefahrstoffe zu berücksichtigen.
Voraussetzungen
Eine Begasungserlaubnis erhält, wer
- als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O) und, soweit er die Begasungen selbst leitet, einen Befähigungsschein besitzt und
- über Befähigungsscheininhaber in ausreichender Anzahl verfügt.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist an das für das Begasungsunternehmen örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.Fristen
keineErforderliche Unterlagen
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller
- Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
- Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
- Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist
(z. B. verwendete Gerätschaften, Angaben zur Lagerung der Biozid-Produkte, Persönliche Schutzausrüstung, etc.)
- Befähigungsschein(e)
Kopien der Befähigungsscheine der Personen, die die Begasungen durchführen
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
75,00 – 1.250,00 EURRechtsgrundlagen
- § 15d der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
- Anhang I Nr. 4.4 und 4.5 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationenverwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Bayerische Gewerbeaufsicht - Die Standorte der Gewerbeaufsichtsämter
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 512 - Begasung
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 522 - Raumdesinfektionen mit Formaldehyd
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- Begasung; Anzeige
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 2095444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 11016595420 Bayreuth