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Begasungen zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung eines Befähigungsscheins


Beschreibung

Für Begasungstätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist ein Befähigungsschein erforderlich.

Um diese Begasungen durchführen zu können, ist darüber hinaus eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.

 


Voraussetzungen

Ein Befähigungsschein erhält, wer als Antragsteller

  • mindestens 18 Jahre alt ist,
  • über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation verfügt,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O),
  • die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, die für eine sichere Ausübung der Tätigkeit notwendig sind,
  • ein gültiges Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen vorweisen kann,
  • über ausreichende Erfahrung für Begasungen verfügt,
  • einen Nachweis über Erste-Hilfe-Schulung einschließlich Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Umgang mit Begasungsmitteln vorweisen kann und
  • durch Zeugnis eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge seine körperliche und geistige Eignung für die Begasungstätigkeiten nachweist. Das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als ein Jahr sein.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist an das für den Wohnort des Antragsstellers örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.


Fristen

Die Geltungsdauer eines Befähigungsscheins kann sich auf bis zu sechs Jahre erstrecken. Sie verlängert sich um jeweils maximal sechs Jahre, wenn der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 der Verordnung zu Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) absolviert und eine Verlängerung beantragt hat.


Erforderliche Unterlagen

  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller
  • Nachweis der Sachkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen
  • Zeugnis eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

    Das Zeugnis muss bescheinigen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Antragsteller körperlich oder geistig für die Begasungstätigkeiten ungeeignet erscheinen lassen.


Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)

    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.


Kosten

50,00 bis 300,00 Euro

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

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95420 Bayreuth

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Fax

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