Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Landkreise


Beschreibung

Klassische Bedarfszuweisungen

Bedarfszuweisungen werden an Landkreise gewährt, die aufgrund ihrer spezifischen strukturellen Verhältnisse (z. B. hoher Einwohnerrückgang, hohe Arbeitslosenquote) außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, die von den Regelzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs nicht erfasst werden und die bei einzelnen Landkreisen trotz Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten zu - im Verhältnis zur allgemeinen Haushaltslage der Landkreise - besonderen Haushaltsschwierigkeiten führen. Landkreise können außerdem Bedarfszuweisungen für durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) erstellte Haushaltskonsolidierungsgutachten erhalten.

Stabilisierungshilfen

Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung. Landkreise, die von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Ziel ist eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen, damit die Landkreise wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen. Schwerpunkt der Mittelverwendung ist daher die Schuldentilgung.

 


Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen:

Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen an Landkreise für BKPV-Gutachten:

Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen:

 


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder einer Stabilisierungshilfe muss in der geforderten digitalen Form bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Diese leiten ihn an die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration weiter.

Die genannten Staatsministerien prüfen die eingereichten Anträge.

Über alle Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder Stabilisierungshilfe gemäß Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) wird einmal jährlich (im Herbst) im sogenannten Verteilerausschuss durch die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden.

Nach dem Verteilerausschuss verbescheiden die Bezirksregierungen die Entscheidungen; die Auszahlung der Bewilligungen erfolgt in der Regel noch im gleichen Jahr.


Fristen

Anträge auf Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen sind innerhalb der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegten Frist einzureichen. Die Frist wird den Bezirksregierungen und Landratsämtern im Frühjahr per Finanzministeriumsschreiben bzw. im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") bekanntgegeben.


Bearbeitungsdauer

Über alle Anträge auf Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen wird einmal jährlich (im Herbst) entschieden, je nach Zeitpunkt der Antragstellung variiert die Bearbeitungsdauer.

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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