Pflegebonus für private berufliche Schulen in bestimmten Ausbildungsbereichen; Beantragung


Beschreibung

Zweck

Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern über die gesetzliche Schulfinanzierung hinaus, an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss. Dieser freiwillige Zuschuss ist an den freiwilligen Verzicht des Trägers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft. Der Freistaat will durch die Förderung eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe

zu entscheiden.

Gegenstand

Die Träger

haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse (Art. 41 bzw. Art. 45 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz [BaySchFG]) und - mittelbar - auf Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG).

Für die privaten Berufsfachschulen in den genannten Ausbildungsberufen bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus den Klassenzuschuss (eine der beiden Säulen des Pflegebonus) als freiwillige Leistung ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Der Schulträger darf dann kein zusätzliches, über die staatliche Finanzierung hinausgehendes, Schulgeld von seinen Schülerinnen und Schülern verlangen.

Die privaten Berufsfachschulen in den beiden Altenpflegeberufen erhalten darüber hinaus den sog. schulbezogenen Sockelbetrag (die andere der beiden Säulen des Pflegebonus).

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger

Art und Höhe

Es handelt sich um einen Zuschuss. Die genaue Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Klassengröße und der Schulform (siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 751) geändert worden ist.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Der Antrag auf den Pflegebonus ist bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.

Hierzu ist ein Antrag über die Fördermanagementplattform (FMP) zu stellen. 

Um sich auf der FMP anzumelden, benötigen Sie als juristische Person (Organisation, Unternehmen, Kommune) ein ELSTER-Unternehmenskonto-Zertifikat.

Achten Sie darauf, Ihr Zertifikat rechtzeitig vor Antragstellung zu beschaffen, um direkt starten zu können. Weitere Informationen zum ELSTER-Unternehmenskonto finden Sie hier.

Die Auszahlung des schulbezogenen Sockelbetrages erfolgt über Abschlagszahlungen erst nach dem Jahreswechsel.

Die Auszahlung des Klassenzuschusses erfolgt in den Monaten November, Februar und Mai als Abschlagszahlung, nach dessen Festsetzung mit einer 4. Rate im August als Schlusszahlung.


Fristen

Der Antrag ist bis zum 10. November jeden Jahres zu stellen. Dabei sind die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober anzugeben.


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

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