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Berufliche Schule; Beantragung eines Gastschulbeitrages oder Kostenersatzes für Gastschüler


Beschreibung

Gegenstand

Schülerinnen und Schüler, deren gewöhnlicher Beschäftigungsort nicht im Sprengel der jeweiligen beruflichen Schule liegt, sind Gastschüler. Für sie kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 und 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen. Diese kann entweder durch die Geltendmachung eines Gastschulbeitrags oder Kostenersatzes erfolgen.

Der Freistaat Bayern beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten, in denen es sich um Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns oder um Schülerinnen und Schüler mit dem ausländerrechtlichen Status einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerberkinder) handelt. Vorbehaltlich der Mittelzuweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus werden auch Gastschulbeiträge oder Kostenersätze für Schülerinnen und Schüler gewährt, die einen in Art. 35 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aufgeführten ausländerrechtlichen Status besitzen (Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder vollziehbare Ausreisepflicht).

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger.

Höhe

Die Berechnung der Gastschulbeiträge und Kostenersätze richtet sich nach den Maßgaben des § 7 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) in Verbindung mit Anlage 1 zur Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG).

Für die Wirtschaftsschulen wurde eine Gastschulbeitragspauschale in Höhe von 1.925 EUR festgesetzt, die die Berechnung nach Anlage 1 ersetzt. Diese Pauschalen werden im zweijährigen Turnus fortgeschrieben.


Voraussetzungen

  • Maßgebend sind nur die Verhältnisse zu dem Stichtag 20. Oktober gemäß Art. 113b Abs. 6 BayEUG.
  • Bei Berufsschulen muss sich auch der Beschäftigungsort außerhalb Bayerns befinden.
  • Erfordernis eines rechtmäßig begründeten Gastschulverhältnisses (z. B. Zustimmung zum Kostenersatz durch örtliche Regierung oder Ausbildungsberuf in der KMK-Liste) bei Kostenersatzforderungen für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen.
  • Erforderlichkeit eines bestimmten ausländerrechtlichen Status zum oben genannten Stichtag(Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Duldung nach § 60a AufenthG oder vollziehbare Ausreisepflicht) bei Gastschulbeitrags- oder Kostenersatzforderungen für Asylbewerberkinder.

Verfahrensablauf

Die Anträge sind von den Aufwandsträgern beziehungsweise Schulträgern jeweils bis 1. August

  • bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der jeweils örtlich zuständigen Regierung,
  • bei den übrigen Schularten dem Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt)

vorzulegen.


Fristen

Die Anträge sind bis 1. August des darauffolgenden Haushaltsjahres einzureichen.


Erforderliche Unterlagen

  • Berechnungsunterlagen

    (nur erforderlich bei nicht pauschalierten Gastschulbeitragsforderungen)

  • Schülerlisten mit Angabe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der einzelnen Schülerinnen und Schüler außerhalb Bayerns

Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

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95444 Bayreuth

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