Freiwilliges Soziales Jahr; Beantragung einer Förderung durch zugelassene Träger


Beschreibung

Zweck

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des Bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen. 

Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind. 

Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.

Gegenstand

Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und die bei der Organisation und Durchführung des FSJ durch die Träger anfallenden Personal- und Sachausgaben.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.

Zuwendungsfähige Kosten

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form eines monatlichen Festbetrages. Der Festbetrag beträgt pro Teilnehmenden für jeden vollen Dienstmonat 28 Euro. Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe eines Überschusses, wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss erzielt hat.


Voraussetzungen

Ausschlusskriterien:

Maßnahmen mit regelmäßig weniger als fünf Teilnehmenden bei Beginn des Bewilligungszeitraumes sind nicht förderfähig.


Verfahrensablauf


Fristen

Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für den FSJ-Projektjahrgang 2026/2027 wurde ausnahmsweise eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31. August 2026 gewährt.


Bearbeitungsdauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Monat(en) bis zu 3 Monat(en) zu rechnen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Förderbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:


Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.


Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!


Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Hausanschrift

Kreuz 25
95445 Bayreuth

Postanschrift


95440 Bayreuth

Telefon

+49 921 605-03

Fax

+49 921 605-3903

E-Mail


Webseite

http://www.zbfs.bayern.de