Selbstbestimmtes Leben im Alter; Beantragung einer Förderung für eine neue Wohn- oder Unterstützungsmaßnahme


Beschreibung

Zweck

Seniorengerechte Strukturen in den Kommunen, flexible Assistenzleistungen und seniorengerechte, ambulante Wohnformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Unterstützungsbedarf zu Hause oder zumindest wie zu Hause verbringen zu können. Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, die Umsetzung zeitgemäßer Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause oder wie zu Hause im Alter in Bayern voran zu bringen.

Gegenstand

Gefördert werden Maßnahmen, die älteren Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen:

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren zeitgemäßer Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Ausgaben sind

a) Personalausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der Maßnahme sowie damit im Zusammenhang stehende angemessene Sachausgaben;

b) angemessene Ausgaben für externe Beratungsleistungen zu Koordination und Organisation sowie zur fachlichen Begleitung der Maßnahme und

c) angemessene Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.

Zusätzlich bei gemeinschaftsorientierten Wohnformen im Alter und sonstigen innovativen Maßnahmen mit Modellcharakter für ein selbstbestimmtes Leben im Alter: angemessene Ausgaben für Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume, die für die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen geeignet und für das Gemeinschaftsleben förderlich sind.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.

Dauer: Der Bewilligungszeitraum beträgt für seniorengerechte Quartierskonzepte maximal vier Jahre und für die übrigen Maßnahmen maximal zwei Jahre. Die Regelung zur Anschlussförderung bei der Umsetzung seniorengerechter Quartierskonzepte in finanzschwachen Gemeinden (Definition nach der SeLA-Richtlinie) bleibt hiervon unberührt.

Höhe: Die Zuwendung beträgt für seniorengerechte Quartierskonzepte bis zu 80 000 €, für von bürgerschaftlichem Engagement getragenen Nachbarschaftshilfen bis zu 10 000 € und für Wohnberatungsstellen, gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter und sonstige innovative Maßnahmen mit Modellcharakter für ein selbstbestimmtes Leben im Alter bis zu 40 000 €.  

Für seniorengerechte Quartierskonzepte, die in einer finanzschwachen Gemeinde (Definition nach der SeLA-Richtlinie) umgesetzt werden und für die nach dieser Förderrichtlinie oder der Vorgänger-Förderrichtlinie SeLA eine Förderung bewilligt wurde, ist eine Anschlussförderung in Höhe von jährlich 20.000€ möglich. 

Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10°% der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 


Voraussetzungen

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich zunächst von der vom StMAS finanzierten Koordinationsstelle "Wohnen im Alter" beraten lassen.

Erforderlich ist die Vorlage 

a) des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen SeLA-Antragsformulars, inkl. aller Anlagen:

b) eines mit der Koordinationsstelle "Wohnen im Alter" abgestimmten Konzepts (Beschreibung der Maßnahme), aus dem der Zweck des Vorhabens,die geplanten Strukturen (insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, zu den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals und dem bürgerschaftlichen Engagement) sowie die Entwicklungsperspektive und die Nachhaltigkeit hervorgehen; die Darlegung der Nachhaltigkeit ist nicht erforderlich bei seniorengerechten Quartierskonzepten, die in einer finanzschwachen (Definition nach der SeLA-Richtlinie) Gemeinde durchgeführt werden,

c) eines Kosten- und Finanzierungsplans für die Gesamtfinanzierung (außer bei gemeinschaftsorientierten Wohnformen im Alter); für das 1. Jahr nach Auslaufen der Förderung mittelfristiger Finanzierungsplan.

d) einer Befürwortung/Kooperationsvertrag mit der örtlichen Kommune: ein Beschluss (Stadtratsbeschluss, Gemeinderatsbeschluss, Sitzungsbuchauszug oÄ), aus dem ersichtlich ist, dass die Beantragung der Maßnahme befürwortet und der dafür erforderliche Eigenanteil bereitgestellt wird.

Ausschlusskriterien:

Zuwendungen können nur für Ausgaben und Kosten gewährt werden, die noch nicht beauftragt oder gekauft und für die noch keine Verträge  geschlossen wurden.


Verfahrensablauf

Zunächst werden die eingegangenen Anträge konzeptionell geprüft und nach Feststellung der konzeptionellen Förderfähigkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zur förderrechtlichen Abwicklung weitergeleitet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden  können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen  an kommunale Körperschaften (ANBest-K).

(Für eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist ein schriftlicher Antrag direkt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales notwendig (schriftlich oder elektronisch). Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nur möglich, wenn das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldet. Wir bitten zu beachten, dass Sie bis zum Erhalt einer Förderzusage oder zumindest einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales noch nicht mit der Maßnahme beginnen dürfen. Im Rahmen der Bayerischen Haushaltsordnung können grundsätzlich nur Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. Bei einem Verstoß gegen den vorzeitigen Maßnahmebeginn ist eine Förderung nicht mehr möglich.)


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.


Bearbeitungsdauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 4 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage erhoben werden


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Hausanschrift

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Webseite

http://www.stmas.bayern.de