Schwangerenberatung; Beantragung einer gesetzlich vorgeschriebenen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen


Beschreibung

Zweck

Die Förderung staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich soll ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherstellen.

Gegenstand

Zuschussfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben. Zuschussfähige Sachausgaben sind insbesondere:

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich, die die Voraussetzungen nach Art. 16 und 17 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) erfüllen.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer gesetzlichen Förderung. Der Fördersatz beträgt 80 %  der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen (notwendige Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der BaySchwBerV in der jeweils geltenden Fassung), davon 50 % durch den Freistaat Bayern, 30 % durch die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 16 BaySchwBerG. Dazu gehört beispielsweise:

Darüber hinaus stellt Art. 17 BaySchwBerG Anforderungen an die Träger. Diese müssen z. B.:


Verfahrensablauf

Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.


Fristen

Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.

Formulare


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Mittelfranken

Hausanschrift

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Postanschrift

Postfach 6 06
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Telefon

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Fax

+49 981 53-1456

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de