Heime für Minderjährige; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung und von besonderen Vorkommnissen


Beschreibung

Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.


Voraussetzungen

Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").


Verfahrensablauf


Fristen

Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.


Formulare


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de