Heime für Minderjährige; Beantragung einer Betriebserlaubnis


Beschreibung

Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.

Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören insbesondere:

Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach Prüfung vor Ort erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dem Heim oder in der Tagesstätte der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn


Verfahrensablauf

Sie müsen die Betriebserlaubnis bei der örtliche zuständigen Regierung beantragen.


Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

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95444 Bayreuth

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