Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot


Beschreibung

Eine Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,

abgewichen werden soll.


Voraussetzungen

Eine Befreiung kann gemäß Art. 56 BayNatSchG, § 67 BNatSchG im Einzelfall erteilt werden, wenn


Verfahrensablauf

Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.


Formulare


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de