Frauenhäuser; Beantragung einer Zuwendung


Beschreibung

Zweck

Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für akut von häuslicher und /oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.

Gegenstand

Zuwendungsfähig sind Frauenhäuser, die der Aufnahme akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffener oder bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Beratung und Betreuung der Frauen und die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Betreuung der Kinder, sowie Personal für die Geschäftsführung und Leitung und Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 

Die Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:

Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. Die maximale Zuwendung für ein Frauenhaus beträgt 533 997 Euro jährlich.


Voraussetzungen

Das Frauenhaus muss unter anderem

In vom Träger besonders zu begründenden Härtefällen kann von der Einhaltung der Voraussetzungen nach Spiegelstrich 4 und 5 abgesehen werden (siehe Richtlinie). 

Eine staatliche Förderung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an den Kosten, die für den Betrieb des Frauenhauses erforderlich sind, beteiligt. 

Alle Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Personalkostenrichtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen").


Verfahrensablauf

Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers des Frauenhauses. 

Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung beantragt der Träger bei der Bewilligungsbehörde (Regierung von Mittelfranken). Der Träger hat die Stellungnahmen der mitfanzierenden kommunalen Gebietskörperschaften zum Bedarf beizufügen. Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu. Dieses entscheidet nach Anhörung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages über die grundsätzliche Aufnahme des Frauenhauses in das staatliche Förderprogramm. 

Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes dort einzureichen.


Fristen

Der Antrag muss bis 01.12.2025 gestellt werden. Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes dort einzureichen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden.


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Mittelfranken

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Postfach 6 06
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Fax

+49 981 53-1456

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de