Interventionsstellen; Beantragung einer Zuwendung


Beschreibung

Zweck

Durch staatliche Zuwendungen soll eine angemessene Versorgung mit Interventionsstellen für von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffene Frauen unterstützt werden. Eine Interventionsstelle soll mehrere kommunale Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte) abdecken.

Gegenstand

Interventionsstellen, die an ein staatlich gefördertes Frauenhaus oder an eine staatlich geförderte Fachberatungsstelle angegliedert sind und den pro-aktiven Beratungsansatz umsetzen, erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 3.4.1 Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern und Fachberatungsstellen, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die Fachkräfte im Umfang der förderfähig festgelegten Wochenstundenzahl sowie Sachausgaben.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Personalausgabenzuschuss in Höhe von bis zu 52.810 € für eine Vollzeitstelle, maximal jedoch 80 % der tatsächlichen Personalausgaben und einem Sachausgabenzuschuss in Höhe von bis zu 8.000 € jährlich pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft, maximal jedoch 80 % der zuwendungsfähigen Sachausgaben.


Voraussetzungen

Die Tätigkeit der Interventionsstelle muss sich an folgenden Rahmenbedingungen orientieren:

Die Festlegung der förderfähigen Wochenstunden erfolgt nach folgender Maßgabe:


Verfahrensablauf

Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers der Interventionsstelle. Die erstmalige Aufnahme in das Förderprogramm beantragt der Träger bei der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu. Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei der Regierung von Mittelfranken (Bewilligungsbehörde) erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes dort einzureichen.


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Möglich, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.


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