Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung


Beschreibung

Ein Anspruch auf Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft besteht kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 Aufnahmegesetz (AufnG) für

wenn eine anderweitige Unterkunft (insbesondere Privatwohnung), deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen, nachgewiesen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
Dies gilt grundsätzlich nicht bei Straffälligkeit, Identitätstäuschung oder wiederholtem Verstoß gegen asylrechtliche und aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten (Art. 4 Abs. 4 S.1 AufnG); in diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung der Auszugsberechtigung statt.

Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen gemäß Art. 4 Abs. 5 AufnG der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde gestattet werden. Dies kann insbesondere erfolgen, wenn

Das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel jedoch nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken (Art. 4 Abs. 5 S. 3 AufnG).

Sämtliche Gestattungen zur Wohnsitznahme außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft (insbesondere Privatwohnung) werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, sodass sie jederzeit widerrufen werden können, wenn die entsprechenden Gründe entfallen. In diesem Fall lebt die Verpflichtung der Person in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft zu wohnen wieder auf.

Für die Feststellung der Auszugsberechtigung bzw. die Gestattung des Auszugs ist im Fall der Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 DVAsyl die Regierung und im Fall der Unterbringung in dezentralen Unterkünften gemäß § 7 Abs. 4 S. 3 DVAsyl das jeweilige Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde zuständig soweit der neue Wohnsitz innerhalb des bisherigen Landkreises / der bisherigen kreisfreien Gemeinde liegen soll. Soll der Auszug aus einer dezentralen Unterkunft erfolgen und der neue Wohnsitz außerhalb des bisherigen Landkreises / der bisherigen kreisfreien Gemeinde liegen, ist wiederum die Regierung nach § 7 Abs. 4 S. 4 DVAsyl zuständig.

Die Feststellung der Auszugsberechtigung darf nur im Benehmen und die Gestattung des Auszugs nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde gestattet werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 DVAsyl). Die Entscheidung ergeht darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 DVAsyl stets im Benehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Gemeinde (örtlicher Träger).

 


Fristen

Besteht eine  Auszugsberechtigung kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 3 AufnG, ist der Auszug mindestens 2 Monate  im Voraus bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken)


Rechtsgrundlagen


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