Sozialversicherungsträger; Beantragung der Genehmigung von Vermögensanlagen


Beschreibung

Für genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen sind grundsätzlich die Oberversicherungsämter die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Genehmigungspflichtige Vermögensanlagen sind insbesondere der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden oberhalb eines bestimmten, jährlich anzupassenden Grenzbetrages (Stand Haushaltsjahr 2023: 1 Mio. Euro). Die Zuständigkeit der Oberversicherungsämter für die Genehmigung solcher Vermögensanlagen besteht, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 Euro nicht übersteigen. Für Vorhaben von über 25 000 000 Euro besteht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung) oder des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (gesetzliche Renten- und Unfallversicherung).

Weiterhin haben die Sozialversicherungsträger der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,


Rechtsgrundlagen


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Mittelfranken

Hausanschrift

Promenade 27
91522 Ansbach

Postanschrift

Postfach 6 06
91511 Ansbach

Telefon

+49 981 53-0

Fax

+49 981 53-1456

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de