Krankenhausinvestitionen; Beantragung einer Förderung


Beschreibung

Einzelförderung von Investitionen (Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz - BayKrG)

Folgende Investitionen werden einzeln gefördert:

Die Vorhaben werden durch mit den Krankenhausträgern vereinbarte Festbeträge gefördert. Die Finanzierung erfolgt über die Bayerischen Jahreskrankenhausbauprogramme.
 


Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:

Wesentliche Voraussetzungen für die einzelnen Förderarten:


Verfahrensablauf

Die Förderanträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.
Für eine gegebenenfalls erforderliche Absicherung von Fördermitteln ist das Landesamt für Finanzen (Staatsschuldenverwaltung) zuständig.

Online-Verfahren

Die Anträge können online übermittelt werden. Sie werden im BayernPortal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie den Ort oder die Postleitzahl des Standortes des Krankenhauses oder der Betriebsstätte auswählen.


Fristen

Für die Einzelförderung nach Art. 11 BayKrG gelten die von der örtlich zuständigen Regierung gesetzten Fristen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen durch den Krankenhausträger, der Größe und Komplexität der Maßnahme sowie der Anzahl der bei der örtlich zuständigen Regierung aktuell zu bearbeitenden Anträge ab.


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken)


Formulare


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Finanzen

Hausanschrift

Residenzplatz 3
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach 60 40
97010 Würzburg

Telefon

+49 931 4504-01

Fax

+49 931 4504-6798

E-Mail


Webseite

http://www.lff.bayern.de