Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Beantragung der Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten
Beschreibung
Für die Beamtentätigkeit förderliche, frühere hauptberufliche Tätigkeiten können auf Antrag berücksichtigt werden (fiktive Vorverlegung des Diensteintritts). Darüber hinaus werden bestimmte Zeiten, die Bewerber und Bewerberinnen vor dem tatsächlichen Diensteintritt verbracht haben (z. B. Wehr- oder Zivildienst), durch die Bezügestelle beim Landesamt für Finanzen bei der erstmaligen Stufenfestsetzung berücksichtigt.
Der Tatbestand der „Hauptberuflichkeit“ ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des oder der Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde.
Beschäftigungszeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation sind (z. B. Vorbereitungsdienst, Referendariat, sonst. Ausbildungszeiten) sind nicht berücksichtigungsfähig und müssen nicht angegeben werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten kann bei der zuständigen Regierung (Lehrkräfte an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke, und beruflichen Schulen – ohne FOS/BOS) eingereicht werden.
Alle geltend gemachten Zeiten sind durch entsprechende Nachweise taggenau sowie mit Tätigkeitsbeschreibung zu belegen.
Fristen
Zum Zeitpunkt der Einstellung oder baldmöglichst nach der EinstellungBearbeitungsdauer
baldmöglichstErforderliche Unterlagen
- Dienstzeugnisse, Arbeitszeugnisse, etc.
- Tätigkeitsbeschreibungen
Formulare
- Antrag auf Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG für die Stufenfestsetzung des Grundgehalts
- Antrag auf Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG für die Stufenfestsetzung des Grundgehalts für berufliche Schulen
Kosten
keineRechtsgrundlagen
- Art. 31 Abs. 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Nr. 31.2 Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes)
Verwandte Themen
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 2095444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 11016595420 Bayreuth

