Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal; Beantragung einer Beurlaubung, einer Dienstbefreiung oder einer Elternzeit


Beschreibung

Der Begriff Beurlaubung umfasst eine Vielzahl von Gründen, die ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst – mit oder ohne Gewährung von Dienstbezügen – rechtfertigen können.

Es handelt sich damit um eine Freistellung von Dienstpflichten für Zeiträume, in denen nach Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre. Im Übrigen wird der Bestand des Beamtenverhältnisses nicht berührt; die allgemeinen Beamtenpflichten bestehen weiter. Entsprechendes gilt für die mit Lehrkräften als Arbeitnehmern bestehenden Dienstverhältnisse.

Die häufigsten Gründe für Beurlaubungen sind:

 

Voraussetzungen

Familienpolitische Beurlaubung

Elternzeit


Fristen

Verbeamtete Lehrkräfte müssen den Antrag auf Beurlaubung bis Mitte März des jeweiligen Kalenderjahres bei der Schule (Förderschulen und berufliche Schulen) bzw. beim Schulamt (Grund- und Mittelschulen) vorlegen.

Die Vorlage des Antrages auf Sonderurlaub hat möglichst zeitnah nach dem Entstehen des jeweiligen Grundes zu erfolgen.

Anträge auf Elternzeit für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sind regelmäßig spätestens sieben Wochen, Anträge für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu stellen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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